Sozialhilfe
Wenn die Leistungen der Pflegekasse und das Einkommen und Vermögen eines Pflegebedürftigen – und ggf. das Einkommen und Vermögen des Ehegatten – nicht ausreichen, um die notwendige Pflege, z. B. durch einen Pflegedienst, in einer Tagespflege oder auch im Fall von Kurzzeitpflege zu bezahlen, können ergänzend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) beantragt werden.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Gewährung von Sozialhilfe immer um Einzelfallentscheidungen handelt, daher können im Folgenden nur die wesentlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe erläutert werden.
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