Örtliche Planung
An dieser Stelle finden Sie zahlreiche Informationen zum Thema "Kommunale Pflegeplanung", die zur besseren Übersichtlichkeit wie folgt gegliedert sind:
An dieser Stelle finden Sie zahlreiche Informationen zum Thema "Kommunale Pflegeplanung", die zur besseren Übersichtlichkeit wie folgt gegliedert sind:
Bei Fragen zur kommunalen Pflegeplanung steht Ihnen Frau Wiedemann als Ansprechpartnerin zur Verfügung.
Tel.: 0 52 41 - 85 - 23 03
Fax: 0 52 41 - 85 - 3 - 23 03
E-Mail: l.wiedemann@kreis-guetersloh.de
Postanschrift:
Kreis Gütersloh
Abteilung Soziales
- Sachgebiet Pflege -
33324 Gütersloh
Dienststelle: Wasserstraße 14 in Rheda-Wiedenbrück
Das nordrhein-westfälische Landespflegegesetz ist erstmalig zum Juli 1996 in Kraft getreten. Es hatte die Ziele, Regelungen zur Pflegeinfrastruktur und ihrer Förderung, zum Sicherstellungsauftrag sowie zur praktischen Zusammenarbeit der an der Pflege Beteiligten zu treffen. Für die kommunale Ebene wurden dabei die Einrichtung einer örtlichen Pflegekonferenz, die Verpflichtung zur Beratung und die Vorgabe zur Pflegebedarfsplanung aufgezeigt.
Als Nächstes wurde mit der zum 1. August 2003 in Kraft getretenen Novelle des Landespflegegesetzes die bisherige kommunale Pflegebedarfsplanung (Bedarfsprüfung) durch eine kommunale Pflegeplanung abgelöst. Gleichzeitig ist die an die Bedarfsbestätigung bisher gekoppelte vorschüssige Objektförderung der Investitionskosten für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen eingestellt und auf eine nachschüssige Förderung von Investitionskosten für solche Plätze umgestellt worden, die von HeimbewohnerInnen genutzt werden, die pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind.
Im Oktober 2014 hat dann der Landtag den Gesetzentwurf der Landesregierung für das neue GEPA NRW verabschiedet. GEPA steht dabei für das Gesetz zur Entwicklung und Stärkung einer demographiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen, Menschen und ihre Angehörigen.
Das „GEPA NRW" ist ein übergreifendes Reformgesetz für das gesamte Landesrecht zum Thema Pflege und Alter: Es bündelt die Überarbeitung des Wohn- und Teilhabgesetzes (aus dem Jahr 2008) und die Weiterentwicklung des bisherigen Landespflegegesetzes (2003) in ein Alten- und Pflegegesetz. Nach der Verabschiedung des Änderungsgesetzes GEPA NRW bestehen die beiden geänderten Gesetze Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) und Alten- und Pflegegesetz (APG) eigenständig nebeneinander in den veränderten Fassungen.
Die für die örtliche Planung getroffenen unmittelbaren Regelungen sind im Paragraphen sieben (§ 7 APG NRW) zusammengefasst.
Örtliche Planung
(1) Die Planung der Kreise und kreisfreien Städte umfasst
1. die Bestandsaufnahme der Angebote,
2. die Feststellung, ob qualitativ und quantitativ ausreichend Angebote zur Verfügung stehen und
3. die Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen zur Herstellung, Sicherung oder Weiterentwicklung von Angeboten erforderlich sind.
Sie umfasst insbesondere komplementäre Hilfen, Wohn- und Pflegeformen sowie zielgruppenspezifische Angebotsformen wie persönliche Assistenz und die Weiterentwicklung der örtlichen Infrastruktur. Die Planung hat übergreifende Aspekte der Teilhabe einer altengerechten Quartiersentwicklung zur Sicherung eines würdevollen, inklusiven und selbstbestimmten Lebens, bürgerschaftliches Engagement und das Gesundheitswesen einzubeziehen.
(2) Die Kreise beziehen die kreisangehörigen Gemeinden in den Planungsprozess ein und berücksichtigen die Planungen angrenzender Gebietskörperschaften.
(3) Zur Umsetzung der Planung teilen die Kreise und kreisfreien Städte anderen Behörden, die über Entscheidungsbefugnisse bei der Gestaltung der kommunalen Infrastruktur verfügen, die Ergebnisse des Planungsprozesses mit und stimmen sich mit diesen ab. Dies gilt insbesondere für die die Bauleitplanung verantwortenden Trägerinnen und Träger.
(4) Die Kreise und kreisfreien Städte stellen die Ergebnisse der örtlichen Planung sowie die Umsetzung von Maßnahmen zum Stichtag 31. Dezember jedes zweite Jahr, beginnend mit dem Jahr 2015, zusammen.
(5) Sie haben die örtliche Planung nach Absatz 4 verständlich sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei zu veröffentlichen und darüber hinaus dem zuständigen Ministerium zur Verfügung zu stellen. Das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Landtag durch Rechtsverordnung konkrete Vorgaben, insbesondere zu Aufbau und Mindestinhalten der Planungsprozesse, festzulegen.
(6) Wenn die Planung nach Absatz 1 Grundlage für eine verbindliche Entscheidung über eine bedarfsabhängige Förderung zusätzlicher teil- oder vollstationärer Pflegeeinrichtungen nach diesem Gesetz sein soll, ist sie jährlich nach Beratung in der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege durch Beschluss der Vertretungskörperschaft festzustellen (verbindliche Bedarfsplanung) und öffentlich bekannt zu machen. Die verbindliche Bedarfsplanung muss zukunftsorientiert einen Zeitraum von drei Jahren ab der Beschlussfassung umfassen und auf der Grundlage nachvollziehbarer Parameter darstellen, ob das Angebot an Pflegeeinrichtungen den örtlichen Bedarf abdeckt oder in welcher Höhe zur Bedarfsdeckung zusätzliche Kapazitäten erforderlich sind. Die Aussagen können auf verschiedene Sozialräume innerhalb eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt bezogen sein. Eine Bedarfsdeckung kann angenommen werden, wenn einer zu erwartenden Nachfrage nach den jeweiligen Pflege- und Betreuungsangeboten ein mindestens deckungsgleiches Angebot gegenübersteht und auch Wahlmöglichkeiten in angemessenem Umfang gesichert sind.
Die örtliche Planung ist danach das Instrument, mit dem die Kreise und kreisfreien Städte ihrer Verpflichtung nachkommen sollen, eine den örtlichen Anforderungen entsprechende pflegerische Angebotsstruktur in ihrem Zuständigkeitsbereich sicherzustellen. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass im Rahmen der örtlichen Planung
Die örtliche Planung hat dabei über den fachspezifischen Tellerrand hinaus zu erfolgen. Die neu gefasste Regelung verdeutlicht, so die Begründung zu § 7 APG NRW, die Notwendigkeit, die Bedeutung der Quartiersentwicklung und die Umsetzung eines teilhabeorientierten inklusiven Gemeinwesens in die Planungsmaßnahmen einzubeziehen.
Die Kreise und kreisfreie Städte sind für die Vorhaltung einer leistungsfähigen und nachhaltigen Unterstützungsstruktur für ältere und pflegebedürftige Menschen sowie deren Angehörige verantwortlich. Ausgangspunkt für Planungen und die Gestaltung der Angebote sind die Bedarfe dieser Menschen. Die Angebote sollen orts- beziehungsweise stadtteilbezogen vorgehalten werden. Maßnahmen zur Angebotsanpassung haben sich dabei an den vor Ort gewachsenen Strukturen zu orientieren und werden durch diese wesentlich geprägt.
Durch die Übertragung der Angebotsstruktur auf die Kommunen ist die örtliche Planung eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe, die gleichermaßen ein vorausschauendes und ein reagierendes Handeln erfordert, damit bei sich abzeichnenden Angebotsdefiziten rechtzeitig Aktivitäten zur Bereitstellung entsprechender Dienste und Einrichtungen entgegengestellt werden können. Die in diesem Zusammenhang konkret erforderlichen Einzelmaßnahmen können nur vor Ort erkannt, spezifiziert und in umfassende Handlungsprogramme eingebunden werden. Aufgrund der teilweise divergierenden Interessen und Zuständigkeiten - städtebauliche und planungsrechtliche Aspekte der kreisangehörigen Städte und Gemeinden auf der einen Seite und den Interessen des Kreises im Rahmen der örtlichen Planung aber auch im Rahmen der Finanzierung der Pflege- und Investitionskosten auf der anderen Seite - ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den kreisangehörigen Kommunen und dem Kreis in dem gesamten Prozess zwingend erforderlich.
Die angrenzenden Aufgabenfelder aus der Altenhilfe, die untrennbar mit der örtlichen Planung verbunden sind, dürfen ebenfalls nicht aus dem Blick verloren werden. Hier sind insbesondere die Offene Seniorenarbeit, die sich vorrangig mit der Bestands- und Bedarfsermittlung ehrenamtlicher Hilfeangebote bzw. Strukturen sowie deren Auf-/ Ausbau und Erhalt auseinandersetzt, sowie die Pflege- und Wohnberatung zu nennen, deren Ziel die Information und Beratung über ehrenamtliche und professionelle Hilfe- und Unterstützungsangebote sowie Beratung und Unterstützung bei Wohnraumanpassungsmaßnahmen ist.
Um all diese Aspekte gemeinsam in den Blickpunkt der verschiedenen Akteure zu rücken, hat der Kreis Gütersloh für den Zeitraum 01.01.2022 - 31.12.2025 die "Rahmenvereinbarung über die Gestaltung der Lebenssituation für und mit ältere(n) Menschen im Kreis Gütersloh" mit den kreisangehörigen Kommunen und der AG der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege geschlossen. Im Rahmen der Vereinbarung werden die Aufgabenbereiche der Offenen Seniorenarbeit, der Pflege- und Wohnberatung und der Kommunalen Pflegeplanung weiterentwickelt und vernetzt.
Im Rahmen des Prozesses Pflegeplanung wurden in den letzten Jahren vielfältige Schritte zur Umsetzung unternommen:
Im Pflegeplan werden neben Zahlen, Daten und Fakten zur Pflegelandschaft im Kreis Gütersloh auch Daten zur Herausforderung des demografischen Wandels dargestellt. Die demografische Entwicklung der nächsten Jahrzehnte wird demzufolge mit einem deutlichen Zuwachs an älteren und dem gleichzeitigen Rückgang an jüngeren Menschen, die zur Versorgung der wachsenden Zahl von Älteren nicht mehr zur Verfügung stehen werden, eine nachhaltige Veränderung im Bevölkerungsaufbau mit sich bringen und die Kommunen vor erhebliche Herausforderungen bei der Gestaltung einer bedarfsgerechten Infra- und Versorgungsstruktur stellen.
Anhand der erhobenen Daten im Pflegeplan wurde allerdings auch deutlich, dass die Situation in den einzelnen Städten und Gemeinden im Kreis Gütersloh zum Teil sehr unterschiedlich ist und generelle Aussagen oder Handlungsempfehlungen daher schwierig sind.
Um den Bedürfnissen der älteren Menschen und den zukünftigen Herausforderungen gerecht zu werden, sind daher kleinteilige und kleinräumige Betrachtungen der vorhandenen Strukturen gefordert. Dies gilt gleichermaßen bei der Suche nach Lösungswegen. Betroffen sind sowohl die Wohn- und Versorgungsangebote, aber auch die gesamte räumliche Planung, wo und wie ältere Menschen leben. Ältere Menschen wollen so lange wie möglich im vertrauten Wohnumfeld verbleiben. Aus diesem Grund sind bedarfsgerechte Wohn- und Versorgungsangebote vor Ort zu organisieren und ggf. sogar quartiersbezogen zur Verfügung zu stellen.
Diese kleinräumigen Organisationsstrukturen können zugleich den sozialen Zusammenhalt sichern und sind eine entscheidende Voraussetzung für die Entwicklung von Eigeninitiative und generationenübergreifender gegenseitiger Hilfe, die in Zukunft so dringend benötigt wird. Die Motivierung zur gegenseitigen Unterstützung und Stärkung von Eigeninitiative wird vor allem dort gelingen, wo in überschaubaren Sozialräumen Beziehungen über Jahre gewachsen sind und Jung und Alt in normalen Wohngebieten zusammen leben.
Veröffentlichungen
Gutachten Pflegebedarfsplanung für den Kreis Gütersloh (31. März 2023)
Projektberichte
Projektbericht 2021 "Älter werden in Rheda-Wiedenbrück"
Projektbericht 2019 "Älter werden in Schloß Holte-Stukenbrock"
Projektbericht 2017 "Älter werden in Verl: Lebenslagen, Lebensformen, Lebensperspektiven"
Projektbericht 2014 "Älter werden in Rietberg"
Projektbericht 2009 -örtliche Versorgungsstrukturen am Beispiel der Gemeinde Steinhagen-
Pflegepläne
Pflegebedarfsplanung für den Kreis Gütersloh (31. März 2023)
Pflegebedarfsanalyse für den Kreis Gütersloh (Ausgabe 2021)
Pflegeplan für den Kreis Gütersloh: Zahlen, Daten, Fakten (Ausgabe 2017)
Pflegeplan für den Kreis Gütersloh: Zahlen, Daten, Fakten (Ausgabe 2015)