Finanzierung: Bei vollstationärer Pflege beteiligt sich die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 mit einer Pauschale an den pflegebedingten Aufwendungen. Nach Abzug dieser Pauschale verbleibt unabhängig vom Pflegegrad eine einheitlich hohe Zuzahlung zum Pflegesatz in der Pflegeeinrichtung (pflegebedingter einrichtungseinheitlicher Eigenanteil - EEE). Dieser ist vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen. Die Höhe des in der o.a. Matrix abgebildeten EEE kann mit einer Differenz von wenigen Cent von dem in der Vergütungsvereinbarung ausgewiesenen Betrag für den EEE abweichen.
Reichen die Einkünfte des Pflegebedürftigen nicht zur Deckung des pflegebedingten Eigenanteils, der Ausbildungsplatzumlage, der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Investitionskosten, kann ab Pflegegrad 2 Pflegewohngeld beantragt werden. Pflegewohngeld ist (wie Sozialhilfe) u. a. vermögensabhängig (Freigrenze 10.000 €) und deckt maximal die anfallenden Investitionskosten ab. Verbleiben auch nach Abzug des Pflegewohngeldes ungedeckte Kosten, für die der Betroffene nicht selbst aufkommen kann, kann ergänzend Sozialhilfe beantragt werden.
Ansprechpartner
Frau Alexandra Beermann
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