Behandlungspflege nach ärztl. Verordnung (z.B. Medikamentengabe, Verbandwechsel)
Grundpflege (z.B. Körperpflege, An- und Ausziehen, hauswirtschaftliche Versorgung)
Kostenlose Schnuppertage
Tageweiser Besuch möglich
Unterkunfts- und Verpflegungsangebot/Räumliche Ausstattung
Angebot von Normal-, Schon- und Diabeteskost und vegetarischer Kost
Garten/Park
Ruheräume
Veranstaltungsraum/-saal für Feste und Feiern
Wechselnde Menueauswahl
Betreuungsangebot
Aktivierende Hilfen (z. B. Einüben alltäglicher Verrichtungen)
Beschäftigungsangebote
Gemeinsame Aktivitäten (z. B. Ausflüge)
Gesprächsangebote/Gesprächskreise (auch für Angehörige)
Mahlzeiten in der Gemeinschaft
Tagesstrukturierende Gruppenangebote
Ergänzende Angebote/Dienste
Begleitung zu Arztbesuchen etc
Hauseigener Fahrdienst
Preise
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5
Pflegekosten
€ 69,22
€ 72,86
€ 76,50
€ 80,15
€ 83,79
+ Ausbildungsplatzumlage
€ 3,81
€ 3,81
€ 3,81
€ 3,81
€ 3,81
+ Unterkunft und Verpflegung
€ 21,66
€ 21,66
€ 21,66
€ 21,66
€ 21,66
+ Investitionskosten
€ 17,37
€ 17,37
€ 17,37
€ 17,37
€ 17,37
Gesamtkosten / Tag
€ 112,06
€ 115,70
€ 119,34
€ 122,99
€ 126,63
Preise gültig bis: 31.12.2025
Finanzierung: Die Pflegekasse zahlt für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 zu dem Pflegeaufwand die Sachleistungspauschale. Leistungen der Tagespflege können hierbei neben der ambulanten Pflegeleistung/ dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden. Außerdem können die Mittel der Verhinderungspflege oder der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € monatlich zur Finanzierung eingesetzt werden.
Die Investitionskosten können von der Einrichtung in den meisten Fällen im Rahmen der Investitionskostenförderung nach dem Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW) geltend gemacht werden. Die Investitionsaufwendungen dürfen dem Betroffenen dann nicht mehr in Rechnung gestellt werden.
Der nach Abzug der Sachleistungen verbleibende Pflegeaufwand einschließlich der Fahrtkosten sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (in voller Höhe) sind vom Pflegebedürftigen selbst zu zahlen. Kann er für diese Kosten nicht selbst aufkommen, kann ergänzend Sozialhilfe beantragt werden.