In der Kurzzeitpflege wohnen pflegebedürftige Menschen für einen befristeten Zeitraum: Nach einem Krankenhausaufenthalt, wenn pflegende Angehörige in Urlaub gehen oder Zeit für sich selbst benötigen.
Der großzügige Gemeinschaftsbereich ist der Mittelpunkt der Kurzzeitpflege. Die großen Fenster lassen viel Licht und Sonnenschein herein und die Sitzecke lädt zum Verweilen ein. Unsere Gäste kommen hier gerne zusammen: Sie kochen, essen, spielen und klönen in dieser wohnlichen Atmosphäre.
Die 15 Einzelzimmer sind ca. 21 qm groß – mit einem eigenen Duschbad sowie einem Fernseh- und Telefonanschluss. Die Zimmer wurden von uns komplett eingerichtet und sind ausgestattet mit einem Ruhesessel, Stuhl und Tisch, Kommode und Kleiderschrank sowie dem Pflegebett mit Nachtschrank.
Snoozelen – das heißt entspannen und dabei die Wahrnehmung über fühlen, berühren und Lichtreize aktivieren. Unser Wohlfühlbad regt die Sinne an, das Leben anders wahrzunehmen.
Zum Haus gehört ein Sinnesgarten, der zum Riechen, Fühlen und Schmecken anregt. Die Terrasse lädt zum Verweilen ein. Sei es um mit den anderen Bewohnern ein kleines Schwätzchen zu halten oder um einfach nur die Sonne zu genießen.
Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 | |
Pflegekosten | € 95,39 | € 100,41 | € 105,43 | € 110,45 | € 115,47 |
+ Ausbildungsplatzumlage | € 13,08 | € 13,08 | € 13,08 | € 13,08 | € 13,08 |
+ Unterkunft und Verpflegung | € 35,90 | € 35,90 | € 35,90 | € 35,90 | € 35,90 |
+ Investitionskosten | € 14,88 | € 14,88 | € 14,88 | € 14,88 | € 14,88 |
Gesamtkosten / Tag | € 159,25 | € 164,27 | € 169,29 | € 174,31 | € 179,33 |
Preise gültig bis: 31.12.2023 |
Finanzierung:
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse für die pflegebedingten Leistungen für max. 8 Wochen im Jahr maximal 1.774 € Der Betrag kann um bis zu 1.774 € aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege im Kalenderjahr erhöht werden. Außerdem kann der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € monatlich zur Finanzierung eingesetzt werden.
Die Investitionskosten können von der Einrichtung in den meisten Fällen im Rahmen der Investitionskostenförderung nach dem Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW) geltend gemacht werden. Die Investitionsaufwendungen dürfen dem Betroffenen dann nicht mehr in Rechnung gestellt werden.
Die nach Abzug der Pflegekassenleistungen verbleibenden pflegebedingten Kosten sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (in voller Höhe) sind vom Pflegebedürftigen selbst zu zahlen. Kann er für diese Kosten nicht selbst aufkommen, kann ergänzend Sozialhilfe beantragt werden.
10:00h - 13:00h
15:00h - 17:30h
und nach Vereinbarung
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