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Leistungen der Pflegeversicherung

Pflegeversicherungsleistungen - Anspruch und Verfahren

Im Folgenden sollen Ihre Fragen rund um die Leistungen der Pflegekasse beantwortet werden. Eines vorweg: Egal, welche Leistung der Pflegekasse Sie beanspruchen möchten, für alle Leistungen ist immer ein entsprechender Antrag Voraussetzung.

Es besteht allerdings nur dann ein Leistungsanspruch, wenn Sie in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung zwei Jahre in die Pflegekasse als Mitglied eingezahlt haben oder familienversichert gewesen sind und damit die sogenannte „Vorversicherungszeit“ erfüllen.

Darüber hinaus erhalten nur Personen Leistungen, bei denen das Vorliegen eines Pflegegrades festgestellt wurde (siehe hierzu Begutachtung durch den Medizinischen Dienst). Eigentlich soll dem Antragsteller spätestens fünf Wochen, nachdem der Antrag bei der Pflegekasse eingegangen ist, die Entscheidung über die Pflegeeinstufung mitgeteilt werden. Befindet sich der Antragsteller in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung und ist zur Sicherstellung der Weiterbetreuung eine Begutachtung bereits in der Einrichtung notwendig, muss sie spätestens eine Woche nach Eingang des Antrages erfolgen.

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Mehr Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Allgemeine Anlaufstellen zur Orientierung

Pflegeversicherungsleistungen
Anspruch und Verfahren
Beratungsangebot
individuelle Pflegeberatung
Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK)
Feststellung des Pflegegrades (Begutachtungsrichtlinien MDS)
Vorbereitung auf die Begutachtung
durch den MDK

Die unterschiedlichen Leistungen

Die Pflegekasse zahlt je nach Pflegesituation

Die Höhe der Leistungen ist beim Pflegegeld, den Sachleistungen und den Kombinationsleistungen sowie bei der vollstationären Pflege abhängig von dem Pflegegrad. Sofern die Pflege zu Hause geleistet wird, ist zunächst zwischen Pflegegeld, Sachleistungen oder Kombinationsleistungen zu wählen. Daneben können ein Entlastungsbetrag, Leistungen zur Kurzzeitpflege, Leistungen zur Verhinderungspflege, Leistungen zur Tagespflege und die Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen und Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung (für die

Pflegegeld
Wird die erforderliche Pflege z. B. durch Angehörige geleistet, wird Pflegegeld gezahlt. Pflegegeld ist grundsätzlich steuerfrei.
Sachleistungen
Wird die Pflege ganz oder teilweise von einem ambulanten Pflegedienst übernommen, können die so genannten Sachleistungen in Anspruch genommen werden
Kombinationsleistungen
Wird die Pflege teilweise von einem ambulanten Pflegedienst übernommen, die Sachleistungspauschale aber nicht voll ausgeschöpft, kann noch ein anteiliges Pflegegeld gezahlt werden
Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe 125 Euro monatlich.
Tagespflege
Leistungen für Tagespflege werden ab Pflegegrad 2 gewährt,
Kurzzeitpflege
Vorübergehende Pflege in einer stationären Einrichtung.
Verhinderungspflege
Wenn der Pflegende ausfällt, wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist, übernimmt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 die Kosten für einen Ersatz im Rahmen der Verhinderungspflege.
Vollstationäre Pflege
Die Höhe der Leistung der Pflegekasse hängt von dem Pflegegrad ab.
Soziale Sicherung für Pflegepersonen
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, dass die Pflegekasse des Pflegebedürftigen für die Person, die die Pflege durchführt, Beiträge in die Rentenversicherung einzahlt.
Unfallversicherung
Versicherungsschutz für alle Unfälle, die im Zusammenhang mit der Pflegetätigkeit stehen
Arbeitslosenvesicherung
Pflegepersonen werden ab 2017 nach den Vorschriften des SGB III in der Arbeitslosenversicherung versichert.
Soziale Absicherung in der Pflegezeit
Im der Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz bleibt der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz in der Regel erhalten.